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Tiptop Industrievulkanisation Borna

STAHLBAU

Unser Unternehmen Tip Top Industrievulkanisation Borna GmbH ist mit seinem Know How auch im Stahlbau in Borna und Weltweit eine Kapazität. Anbieten können wir verschiedenste Lösungen. Dazu gehört die Fertigung von An– und Umlenktrommeln bis 1600mm Durchmesser, die Fertigung von Gerüsten…

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Produktion von Rollenköpfen für Bandrückeanlagen

Know-How Weltweit

Mit hochqualifiziertem Know-how sorgt TIP TOP Industrievulkanisation Borna für maximale Funktionstüchtigkeit und wesentlich erhöhte Lebensdauer Ihrer wertvollen Förder- und Aufbereitungsanlagen. Unsere bewährten und modernen Werkstoffe verhindern störende Brückenbildungen und Anbackungen, schützen gegen Verschleiß...

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LKW Werkstatt Groitzsch

Gummierung

Um Anlagen vor zu schnellem Verschleiss zu schützen, die Traktion von Antriebsrollen zu erhöhen, die Laufruhe zu verbessern, eine gute Gurtführung zu gewährleisten und die Ausfallzeiten, der Anlage zu reduzieren, empfehlen wir Ihnen, Antriebs-, Umlenk- und Tragrollen mit einem speziell für diese…

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LKW Werkstatt Groitzsch

Gummifördergurte

Wir liefern und montieren Textil- und Stahlseilgurte in verschiedenen Qualitäten bis BB 3000mm. Gummifördergurte der Firma Tip Top Industrievulkanisation Borna GmbH sind weltweit im Einsatz. Wir bieten Ihnen neben den normalen Qualitäten auch öl- und fettbeständige Textilgurte. Unsere Produktpalette bietet…

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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs- bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder An- nahme der Lieferung oder Leistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Die nachfolgenden Regelungen gelten aus- schließlich im Geschäftsverkehr zwischen dem Verwender und Unternehmern im Sinne von §
14 BGB; für Verbraucher gemäß § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Angebots- und Zahlungsbedingungen, Abtretungs-/Aufrechnungsbeschränkung, Preise

1. An ein Angebot zur Lieferung von Ware, zur Herstellung eines Werkes oder zur Erbringung einer Leistung halten wir uns für 14 Tage nach seiner Abgabe gebunden, sofern nicht jeweils schriftlich eine abweichende Bindungsfrist fest- gesetzt worden ist.

2. Die Abgabe jedes Angebots erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbeliefe- rung, soweit wir die Nichtbelieferung nicht selbst zu vertreten haben, insbesondere recht- zeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Lieferanten abgeschlossen haben.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise EX Works (INCOTERMS 2010) ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Erfüllungsort für vertragli- che Ansprüche ist Borna, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Der Ort der Nacherfüllung bestimmt sich bei Kaufverträgen nach § 6 II. 6, bei Werkverträgen nach § 7 IV. 5.

4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in ge- setzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstel- lung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Liegen zwischen Vertragsschluss und der vereinbarten Auslieferung der Ware/Ausfüh- rung der vertraglichen Leistungen mehr als 4 Monate, ist der maßgebliche Preis der am Tag der Lieferung/Ausführung gültige Listenpreis. Ist der so ermittelte gültige Preis mehr als 5 % höher als der ursprünglich vereinbarte Preis, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Es ist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns auszuüben.

5. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Über- gabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkab- nahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse.

6. Der Kunde erhält auf Antrag nach unserem Ermessen bei regelmäßigen Käufen eine Kun- dennummer, die unbeschadet einer abwei- chenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit

einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.

7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensver- schlechterung ein, wird unser gesamtes Gut- haben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlan- gen. Für jede nicht verzugsbegründende Mahnung wird dabei eine Mahnpauschale in Höhe von 5 Euro vereinbart.

8. Gegen unsere Ansprüche aus Kaufverträ- gen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Bei Werkver- trägen kann der Kunde darüber hinaus auf- rechnen, wenn es sich bei seinem Gegenan- spruch um Mängelbeseitigungskosten und/oder Fertigstellungsmehrkosten aus dem jeweiligen Werkvertrag handelt. Ein Zurückbehaltungs- recht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkver- trag beruht.

9. Mit Ausnahme von Entgeltforderungen nach
§ 354a HGB ist der Kunde nicht zur Abtretung von gegen uns bestehenden Ansprüchen berechtigt.

§ 3 Lieferung

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbind- lich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfris- ten beginnen mit Vertragsschluss.

2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten Fertigstel- lungstermin einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unbe- rührt.

4. Der Kunde ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Ab- weichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die

Änderungen oder Abweichungen unter Berück- sichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Kon- kretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

6. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachper- sonal

Der Kunde ist verpflichtet, den Einbau der er- worbenen Artikel durch qualifiziertes Fach- personal vornehmen zu lassen.

§ 5 Kostenvoranschläge, technische Un- terlagen, Muster

1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnun- gen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sons- tige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Abbil- dungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterla- gen bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zuläs- sig.

2. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hin- weise und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.

3. Kommt der Vertrag mit dem Kunden, der Gegenstand der Pläne, Entwürfe, Zeichnungen und/oder Berechnungen ist, innerhalb der An- gebotsfrist nicht zustande, ist der Kunde ver- pflichtet, die maßgeblichen Dokumente auf eigene Kosten unverzüglich zurückzugeben und von ihm angefertigte Kopien der entspre- chenden Dokumente und/oder hierzu angefer- tigte Dateien auf eigene Kosten zu vernichten bzw. zu löschen.

4. Werkzeuge, Muster und andere Vorrichtun- gen, die anlässlich der Vertragsabwicklung angefertigt wurden, bleiben unser Eigentum, außer der Kunde hat hierfür ein gesondert im Vertrag schriftlich vereinbartes Entgelt entrich- tet.

§ 6 Regelungen für Kaufverträge

I. Gefahrübergang bei Kaufverträgen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Kunden über.

2. Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Kunden über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

II. Sachmängelgewährleistung bei Kaufver- trägen, Ort der Nacherfüllung
1. Der Kunde hat innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen einer Lieferung sowohl Menge und äußere Erscheinung der gelieferten Pro- dukte zu untersuchen und uns Mengenfehler und äußerlich erkennbare Mängel schriftlich

anzuzeigen. Unterlässt er eine solche unver- zügliche Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt.

2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr mit Aus- nahme solcher, deren Haltbarkeit/Verwend- barkeit als kürzer gekennzeichnet ist. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmän- gelhaftung, außer der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Be- schaffenheit der Sache übernommen (§ 444 BGB).

3. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Kunden sind vorrangig auf einen Nacherfül- lungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zwischen Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzun- gen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.

4. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Kunde bei uns schriftlich geltend zu machen.

5. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehler- haften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der ver- kauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.

6. Ort der Nacherfüllung für alle Gewährleis- tungsansprüche des Kunden ist bei Kaufver- trägen vorrangig der ursprüngliche Erfüllungs- ort Borna, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Stellt dies für den Kunden ausnahmsweise eine erhebliche Unannehm- lichkeit dar, ist Ort der Nacherfüllung die bei uns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hin- terlegte Lieferanschrift des Kunden.

7. Bezüglich der Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung gemäß § 8.

III. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

1. Wenn der Kunde die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft hat und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurück- nehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachmangelhaftungs- ansprüche geltend machen.

2. Der Kunde kann zudem Ersatz der Aufwen- dungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Kunden vorhanden war und die entstandenen Aufwen- dungen im Drittvergleich als angemessen zu betrachten sind.

3. Der Kunde hat im Rahmen dieses Unter- nehmerrückgriffs uns gegenüber keinen An- spruch auf Schadensersatz.

§ 7 Sonderregeln bei Werkverträgen

I. Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB
1. Hat der Werkvertrag eine anfängliche Laufzeit von mehr als 2 Jahren, steht dem Kunden das Recht, den Werkvertrag vor Voll- endung des Werks jederzeit zu kündigen (§649 BGB) uneingeschränkt zu. Bei einer anfängli- chen Laufzeit von 2 Jahren oder weniger ist das Recht des Kunden aus § 649 BGB auf eine Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt.

2. Steht dem Kunden nach Ziffer 1 ein ent- sprechendes Kündigungsrecht zu, beträgt das uns gemäß § 649 S.2 BGB geschuldete Entgelt unter Berücksichtigung aller durch uns erspar- ter Aufwendungen pauschaliert 10 % der ur- sprünglichen Auftragssumme zzgl. Umsatz- steuer, soweit sie anfällt. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der uns geschuldete Betrag wesentlich niedriger ist als 10 % der ursprünglichen Auftragssumme. Uns steht es frei nachzuweisen, dass das gemäß § 649 S.2 BGB geschuldete Entgelt höher ist als 10 % der ursprünglichen Auftragssumme.

II. Keine Höchstpersönlichkeit
Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zur Abwicklung der entsprechenden Werkverträge zu vergeben.

III. Pfandrechte
1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrags- gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbin- dung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechts- kräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegen- stand dem Kunden gehört.

IV. Gewährleistungsansprüche
1. Im Falle der Erstellung von Bauwerken und/oder der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB). Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprü- che nur zu, wenn er sich diese bei der Ab- nahme vorbehält.

2. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender bewegli- cher Sachen und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unter- nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbst- ständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjäh- ren Ansprüche des Kunden wegen Sachmän- gel in einem Jahr ab Ablieferung; § 6 II Ziffer 2 Satz 1 gilt analog.

4. Wenn die vom Kunden gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfah- rensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erhebliche Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist unsere Haftung aus- geschlossen.

5. Bei Werkverträgen ist Ort der Nacherfüllung für alle Gewährleistungsansprüche des Kunden der vertraglich vereinbarte Ort der Erbringung der Werkleistungen. Soweit nicht etwas ande- res vereinbart wurde, ist Ort der Erbringung der Werkleistungen die Lieferanschrift des Kunden.

6. Im Übrigen gelten die kaufrechtlichen Vor- schriften unserer Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (§ 6 II. 3, 4 und 7) entsprechend, insbesondere die Haftungsbeschränkung bei Schadensersatz nach § 6. II. 7, § 8.

§ 8 Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmun- gen auf Schadensersatz, sofern der Kunde

a) Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer gesonderten vertraglichen Be- schaffenheitsgarantie oder dem Produkthaf- tungsgesetz beruhen;

b) Schadensersatzansprüche geltend macht, die die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei grob fahrlässi- gem Verschulden ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten- den Schaden begrenzt;

c) Schadensersatzansprüche geltend macht, die eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Gegenstand haben; und/oder

d) Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche geltend macht, die die Verletzung unserer wesentlichen vertraglichen Pflichten, der sog. Kardinalpflichten, zum Gegenstand haben. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Kunden seinem Sinn und Zweck nach zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Außer in den Fällen a) – d) ist die Schadenser- satzhaftung ausgeschlossen.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte, Domains, E-Mails

1. Dem Kunden werden durch den Abschluss eines Kaufvertrags und der entsprechenden Lieferung von Ware keinerlei Rechte an vorbe- stehenden gewerblichen Schutzrechten einge- räumt. Insbesondere erhält der Kunde weder unmittelbar noch konkludent irgendeine Art von Lizenz, v.a. nicht die Lizenz, eine Marke von uns in seine Geschäftspapiere aufzunehmen.

2. Bei einem Werkvertrag räumen wir dem Kunden Zug um Zug gegen vollständige Zah- lung des Werklohns, im Übrigen unentgeltlich, das nicht übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urhe- berrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen

zum Zweck der Nutzung des Gegenstands des Werkvertrags ein. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, werden wir uns von den Dritten vertraglich das Nutzungsrecht einräumen lassen.

3. Der Kunde darf weder im In- noch im Aus- land Domains anmelden, die Ausdrücke ent- halten, die durch unsere Markenrechte ge- schützt oder Firmennamen sind. Wenn der Kunde entgegen dieser Bestimmung dennoch solche Domains anmeldet, stimmt er hiermit unwiderruflich entweder deren unentgeltlicher Übertragung an uns oder deren Löschung, nach unserem freien Ermessen, zu. Dies gilt sinngemäß für Adressen zum Empfang elekt- ronischer Post bzw. für Auftritte im Rahmen von sozialen Netzwerken.

4. Auf dem gelieferten Produkt bzw. seiner Verpackung befindliche Hinweise auf gewerbli- che Schutzrechte von uns oder von Dritten darf der Kunde nicht entfernen, entstellen oder auf sonstige Art und Weise verstecken. Auch darf der Kunde keine entsprechenden Hinweise, Aufkleber oder ähnliches ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers hinzufügen oder die Ware umverpacken.

5. Jede Nutzung unserer gewerblichen Schutzrechte und/oder Domains bedarf unse- rer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 10 Warenrücknahme/Wiedereinlage- rungsgebühr

1. Soweit wir freiwillig vom Kunden Ware zu- rücknehmen, gilt Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufs- fähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Waren- werts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsge- bühr, bei Ware die einer Haltbarkeitsdauer unterliegt, in Höhe des Zeitwerts. Wir sind berechtigt, mit Gutschriftbeträgen uneinge- schränkt aufzurechnen.

2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 10 % des Wertes der zurück- genommenen Ware, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Versicherungs- pflicht

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Aus- gleich der uns aufgrund des Kauf- bzw. Werk- vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Kunde ein Kaufmann, behal- ten wir uns das Eigentum an allen Lieferge- genständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kun- den, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Heraus- gabe verpflichtet. Wir sind nach der Rück- nahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendma- chung weiterer Ansprüche gegen den Kunden bleibt darüber hinaus vorbehalten.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegen- stände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbe- trages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verar- beitung weiter verkauft worden sind. Zur Ein- ziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich- tungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Kunde auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehö- rigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtre- tung mitzuteilen.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen- ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Ver- arbeitung.

5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrenn- bar vermischt, so erwerben wir das Miteigen- tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den ande- ren vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.

6. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereig- nen. Entsteht eine solche Sicherungsübereig- nung bereits bei Lieferung der Ware (z.B. aufgrund der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagerbestandes) oder bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrich- tigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstre- ckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Abschlüsse von Finan- zierungsverträgen, die die Übereignung unse- rer Vorbehaltsware beinhalten, (z.B. Sale- and Lease-Back-Verträge) bedürfen unserer vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung, außer der Vertrag verpflichtet das Finanzierungsinstitut unwiderruflich, den Kaufpreis unmittelbar an uns zu zahlen.

7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicher- heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlan- gen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Der Kunde muss die Vorbehaltsware min- destens in Höhe des Kaufpreises gegen alle üblichen Verlustrisiken bei einer Versiche-

rungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland versichern, getrennt lagern, pfleglich behan- deln und auf unseren Wunsch hin kennzeich- nen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abge- treten. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde darüber hinaus deutschsprachige Exemplare des Versicherungsvertrages oder eine deutsch- sprachige Versicherungsbestätigung in Kopie zu übergeben.

§ 12 Datenschutz

Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverar- beitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand München, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen, wenn der Kunde ein Kauf- mann ist.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internatio- nalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht) und des Internationalen Privat- rechts, auch wenn der Kunde seinen Firmen- sitz im Ausland hat. Zwischen den Parteien wird für die gesamte Dauer ihrer vertraglichen Beziehungen Deutsch als Vertragssprache vereinbart.

3. Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzuneh- men.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertra- ges mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Rege- lung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Februar 2017

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